Diese wurde von den berufungsbeklagten Parteien am 4. Juni 2018 mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht: «1. Die Berufung des Berufungsklägers und Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Mai 2017 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. allfälliger MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers und Beklagten.» Mit der Berufungsantwort stellten die Berufungsbeklagten zudem folgende Verfahrensanträge: