5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, die klagenden Parteien mit CHF 460'980.00 (ohne MWST) zu entschädigen.» Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 9. Gegen das am 4. Januar 2018 versendete begründete Urteil liess A. am 5. Februar 2018 frist- und formgerecht mit folgenden Anträgen Berufung erheben: «1. Das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Mai 2017 sei aufzuheben. 2. a) auf die Klage sei nicht einzutreten. b) eventualiter sei die Klage abzuweisen.