7. Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Entscheid zutreffend zusammengefasst. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 8. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 fällte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgenden materiellen Entscheid: «(…) 2. Die Klage wird gutgeheissen und die letztwillige Verfügung von B. vom 14. März 2002 wird insoweit für ungültig erklärt, als A. als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde.