2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagte als Erbe von der Erbschaft des B. ausgeschlossen ist bzw. auch nicht in irgend einer anderen Form von der Erbschaft des B. begünstigt wurde; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.» 6. Der Berufungskläger stellte in der Klageantwort vom 22. November 2010 folgende Rechtsbegehren: «1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; 96 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Kläger.»