4. Nachdem die Streitsache unvermittelt blieb, wurde die Klage durch die Berufungsbeklagten am 5. Januar 2010 durch Einreichung des Leitscheins gemäss Art. 137 aZPO/AI anhängig gemacht. Gleichentags erfolgte eine Notifikation im Sinne von § 70 des Norwegischen Erbgesetzes. 5. Am 30. Juni 2010 reichten die Berufungsbeklagten die Klageschrift mit folgenden Rechtsbegehren ein: «1. Die letztwillige Verfügung von B., verstorben am 7. Juli 2009, vom 14. März 2002 sei insoweit für ungültig zu erklären, als der Beklagte als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde;