3. Am 15. Juli 2009 reichte der norwegische Willensvollstrecker des Erblassers die letztwilligen Verfügungen desselben bei der Erbschaftsbehörde Appenzell Innerer Landesteil ein. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2009 stellte die Erbschaftsbehörde die gesetzlichen und eingesetzten Erben fest und eröffnete diesen die letztwilligen Verfügungen. Am 21. Oktober 2009 wurde durch die Kläger und Berufungsbeklagten (folgend: Berufungsbeklagte) beim zuständigen Vermittleramt Rüte das Vermittlungsbegehren gegen den Beklagten und Berufungskläger eingereicht.