1. Mit letztwilliger Verfügung vom 14. März 2002 wurde der Berufungskläger und Beklagte A. (folgend: Berufungskläger) vom norwegischen Staatsbürger B., geb. 1917, als Erbe zu einer Quote von 1/16 eingesetzt. 2. Seit August 2005 war B. aufgrund einer fortschreitenden Demenzerkrankung hand- lungs- und testierunfähig. B. (folgend: Erblasser) verstarb im Jahr 2009 in Spanien.