15. Ungültigkeitsklage, internationales Privatrecht (Zuständigkeit und anwendbares Recht) Die Gerichte des Kantons Appenzell I.Rh. sind zur Behandlung der Ungültigkeitsklage aufgrund des letzten Wohnsitzes des Erblassers bzw. Einlassung des Beklagten auf den Gerichtsstand international zuständig (Art. 6 und Art. 86 IPRG). Anwendung des Norwegischen Erbrechts: Der Vertrauensbruch durch den Berufungskläger hat unzweifelhaft dazu geführt, dass die testamentarische Begünstigung des Berufungsklägers widerrufen worden wäre, wenn der Erblasser vom Vertrauensbruch Kenntnis erhalten hätte (§ 57 Abs. 2 Satz 2 des Norwegischen Erbgesetzes von 1972, NEG). Erwägungen: I.