welche im Vergleich zum Kanton Appenzell I.Rh. besonderen Schutzvorkehrungen im Kanton Zürich vorgenommen würden. Hinzu kommt, dass sich auch bei einem vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin vorgeschlagenen Termin anfangs Juni die Gefährdungssituation wohl kaum verändern würde, das Vermittleramt Gonten auf entsprechendes Erbeten aber jedenfalls eine grössere Räumlichkeit für die Abhaltung des Vermittlungsvorstands zur Verfügung gestellt hätte. Somit hat das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit seinem Zwischenentscheid vom 8. Juni 2021 die Klagebewilligung des Vermittleramts Gonten zu Recht als gültig beurteilt. (…)