Auch der vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geltend gemachte Grund, er gehöre zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gemäss der Covid-2 Verordnung und die Abstandsregeln sowie besondere Schutzvorkehren könnten im Vermittlungszimmer in Gonten nicht gewährt werden, wurde von der Vermittlerin zu Recht als für eine Verschiebung des Termins nicht zureichend erklärt. Einerseits hätten gemäss Stellungnahme der Vermittlerin vom 17. Februar 2021 alle Schutzmassnahmen, unter anderem auch die maximale Teilnehmerzahl von fünf Personen gemäss damals geltender Verordnung, eingehalten werden können und andererseits nahm der Rechtsver-