sammen mit der Beklagten vorzubereiten, zumal dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin auch als besonders gefährdeter Person im Hinblick auf den Covid-19-Virus nichts im Weg stand, diese Zeit für zumindest telefonische Besprechungen oder Videokonferenzen mit der Beklagten bzw. deren Organe, welche aufgrund ihres Berufs mit digitalen Arbeitsmitteln wohl vertraut sind, zu führen.