Er gab seine zusätzliche berufliche Belastung sowohl mit der Vorbereitung einer am 15. Mai 2020 stattfindenden Verhandlung vor Bezirksgericht Dielsdorf als auch mit der Abfassung einer Replik zuhanden des Arbeitsgerichts Zürich bis 12. Mai 2020 an. Diese beiden beruflichen Obliegenheiten haben jedoch den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin nicht vom Vermittlungsvorstand am 12. Mai 2020 abgehalten, zumal er weder die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung noch die Schlussredaktion der Replik nur gerade am 12. Mai 2020 hätte vornehmen müssen. Dass er ebenfalls am 12. Mai 2020 einen bereits fixierten Verhandlungs-