Dass die Vermittlerin das Gesuch des Rechtsvertreters der Beklagten abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. So war sie aufgrund der Kann-Vorschrift von Art. 135 ZPO ohnehin nicht verpflichtet, den anberaumten Termin vom 12. Mai 2020 zu verschieben. Zudem konnte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin keinen zureichenden Verschiebungsgrund darlegen und beweisen. Er gab seine zusätzliche berufliche Belastung sowohl mit der Vorbereitung einer am 15. Mai 2020 stattfindenden Verhandlung vor Bezirksgericht Dielsdorf als auch mit der Abfassung einer Replik zuhanden des Arbeitsgerichts Zürich bis 12. Mai 2020 an.