Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat die Vermittlerin mit ihrem Schreiben vom 5. Mai 2020 den angesetzten Termin vom 12. Mai 2020 nicht widerrufen bzw. abgesagt, sondern hat vielmehr versucht, einen für alle passenden Termin zu finden. Entsprechend war die Vorladung vom 30. April 2020 auf den 12. Mai 2020 nach wie vor gültig und wurde unbestrittenermassen mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin gemäss Art. 134 ZPO versandt.