1.6. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin keinen Rechtsanspruch hatte, dass mit ihm der Vermittlungstermin vorgängig abgesprochen worden ist. Wie aus obiger Erwägung ersichtlich, hat sich die Vermittlerin des Bezirks Gonten trotzdem um die Absprache der Termine mit den Parteien bemüht, jedoch liess sich kein gemeinsamer Termin finden.