hätte auch diesmal kein passender Termin gefunden werden können. Schliesslich informierte die Vermittlerin den Rechtsvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2020, dass sie auf dessen Verschiebungsgesuch nicht eintrete und den festgesetzten Termin vom 12. Mai 2020 bestehen lasse. So gelte nach Rücksprache mit dem Gericht Appenzell die Covid-Situation nicht als Verschiebungsgrund. Sie könne ihm versichern, dass sie sehr bemüht sei, alle Schutzmassnahmen in Bezug auf das Covid-Virus einzuhalten.