Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte am 4. Mai 2020 das Gesuch um Verschiebung der Verhandlung ein. Zur Begründung führte er aus, in der Woche vom 12. Mai 2020 habe er beispielsweise eine Hauptverhandlung, welche Vorbereitung bedürfe und unter besonderen Schutzvorschriften stattfinde. Weiter habe er eine unaufschiebbare Frist, welche am 12. Mai 2020 ablaufe. Er gehöre zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gemäss der COVID-2 Verordnung. Eine ausführliche Besprechung mit seinem Klienten sei aufgrund der aktuellen Situation noch nicht möglich gewesen.