Der Rechtsvertreter der Beklagten habe am 12. Mai 2020 keinen Termin wahrzunehmen gehabt und sei entsprechend nicht verhindert gewesen. Somit gebe es keinen Anspruch auf eine Verschiebung einer Verhandlung und es sei korrekt zur Schlichtungsverhandlung vom 12. Mai 2020 vorgeladen worden.