1.2. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten erwidert im Wesentlichen, es sei erstellt, dass die Vermittlerin am 30. April 2020 die besagte Vorladung verschickt habe und mithin Art. 134 ZPO gewahrt worden sei. Diesbezüglich verkenne die Beklagte im Übrigen, dass es im Anwendungsbereich von Art. 134 ZPO nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Vorladung ankomme, sondern einzig auf deren Versand. Zudem hätten die Beklagte und ihr Vertreter seit Mitte Februar 2020 um das entsprechende Schlichtungsverfahren gewusst und somit ausreichend Zeit gehabt, sich auf den Termin vom 12. Mai 2020 vorzubereiten und sich mit der Materie vertraut zu machen.