hinterfragen akzeptiert habe, habe sie die rechtstaatlichen Grundprinzipien des rechtlichen Gehörs gegenüber der Beklagten verletzt. Es sei zwar mit einer Frist von zwölf Tagen vorgeladen worden. Die Vorladung sei am 30. April 2020 erstellt worden. Aufgrund eines Feiertages - der 1. Mai sei der Tag der Arbeit und in Basel ein Feiertag - sei die Vorladung erst am 4. Mai 2020 beim Rechtsvertreter der Berufungsklägerin eingegangen. Bis zum Termin seien somit lediglich sechs Tage geblieben.