Die Beklagte teilte der Vermittlerin am 5. Mai 2020 mit, dass ihr der via Doodle vorgeschlagene Termin am 4. Juni 2020 um neun Uhr passen würde. Diese vorgeschlagenen Termine seien im Einklang mit den bereits vorher offerierten Terminen in der E-Mail vom 29. April 2020 gewesen. Der Kläger habe einfach die von der Beklagten angegebenen möglichen Termine seinerseits abgesagt. Anders als die Beklagte habe der Kläger und sein Rechtsvertreter keine Begründung geliefert, warum sie «verhindert» gewesen seien. Die Vermittlerin habe leider die erneute grundlose Absage des Klägers nicht hinterfragt.