1. 1.1. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, aus den bereits eingereichten Akten gehe hervor, dass ihm infolge von anderen bereits angesetzten Nachholterminen durch andere Gerichte und Behörden keine der von der Vermittlerin vorgeschlagenen Termine passten. Ohne auf die nachgewiesenen Verhinderungsgründe der Beklagten einzugehen, habe die Vermittlerin den 12. Mai 2020 festgelegt. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin habe in dieser Woche diverse Termine und Verhandlungen sowie eine unaufschiebbare Frist für eine Rechtsschrift, welche sehr umfangreich gewesen sei, gehabt.