Hingegen ist (…) der Berufungsschrift mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin die Klagebewilligung als ungültig erklärt haben will, womit ein Antrag zur Sache gestellt worden ist. 3. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen, unter anderem die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses und die unbestrittene Streitwerthöhe von über Fr. 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind, ist auf die Berufung bezüglich Gültigkeit der Klagebewilligung einzutreten. III.