2.3. Dem Berufungsbeklagten ist beizupflichten, dass das Rechtsbegehren, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, im Berufungsverfahren nicht gestellt werden kann und folglich auf dieses nicht einzutreten ist. Streitgegenstand ist lediglich die Frage, ob die vom Vermittleramt Gonten ausgestellte Klagebewilligung gültig ist. Wird der vorinstanzliche Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. bestätigt, so hat dieses über die Klage zu entscheiden, wird er hingegen aufgehoben, darf mangels Klagebewilligung auf die Klage nicht eingetreten werden.