Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ergibt sich, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 881).