Der Antrag in der Sache muss in den Rechtsbegehren selbst gestellt werden und es genügt grundsätzlich nicht, wenn dieser sich lediglich aus der Begründung ergibt. Diese Strenge ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn die rechtsmittelklagende Partei berufsmässig vertreten ist. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ergibt sich, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt.