In der Berufungsschrift sind Berufungsanträge zu stellen. Es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden bzw. es muss sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, welchen Entscheid die anfechtende Partei anstrebt. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden können (vgl. Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2016, Art. 311 N 16; Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 311 N 14).