3. Gegen diesen Entscheid reichte der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Berufungsklägerin) am 8. Juli 2021 die Berufungsschrift beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein und stellte die Rechtsbegehren, es sei die Ungültigkeit der Klagebewilligung vom 12. Mai 2020 festzustellen und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziffer 1), eventualiter sei der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 8. Juni 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2), unter Kosten- o/e Entschädigungsfolge des Klägers (Ziffer 3).