Auch habe sie letztendlich mit der Vorladung vom 30. April 2020 auf den 12. Mai 2020 die Mindestfrist von 10 Tagen gemäss Art. 134 ZPO gewahrt. Zusammengefasst sei die Klagebewilligung als gültig zu beurteilen und auf die Klage sei einzutreten.