Diesen Entscheid begründete es im Wesentlichen dahingehend, die vom Rechtsvertreter der Beklagten in seinem Verschiebungsgesuch vom 4. Mai 2020 angeführten Gründe, er hätte am 15. Mai 2020 eine Verhandlung und am 12. Mai 2020 würde die Frist zur Einreichung einer Replik ablaufen, seien nicht zureichend zur Verschiebung einer Verhandlung. In solchen Situationen obliege es dem Rechtsvertreter, dafür besorgt zu sein, sich so zu organisieren, dass er sämtliche Fristen wahren könne. Zudem hätte er damit rechnen müssen, dass nach Ende des «Lockdowns» im April 2020 ein neuer Termin zur Schlichtungsverhandlung angesetzt werde.