14. Gültigkeit der Klagebewilligung Ein Anspruch auf vorgängige Absprache eines Vermittlungstermins sieht die ZPO nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung eines angesetzten Vermittlungstermins (Art. 135 ZPO). Kein zureichender Verschiebungsgrund stellen berufliche Obliegenheiten dar, welche nicht zur selben Zeit wie der Vermittlungsvorstand wahrgenommen werden müssen. Erwägungen: I. 1. Der Rechtsvertreter von A. reichte beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. am 7. September 2020 eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die B. AG ein. Das Klageverfahren wurde unter der Prozessnummer B 25-2020 eingetragen.