7. Nach den Aussagen des Berufungsklägers an Schranken des Kantonsgerichts sollte der Audi gegen einen BMW eingetauscht werden, den er hätte bekommen sollen. Folglich stand bei Vertragsabschluss am 21. Mai 2015 eine Gegenleistung im Raum, so dass die Bereicherungsabsicht des Berufungsklägers ohne weiteres zu bejahen ist. Dagegen ist nicht von Belang, dass der Berufungskläger nach Vertragsschluss nicht in den Besitz des BMW gelangte. Immerhin gab der Berufungskläger an, F. habe ihm dann einen Range Rover versprochen. Vorsatz liegt folglich auch bezüglich der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vor.