6. Der Berufungskläger bestreitet, dass er durch den Eintausch des Audi mit Anrechnung des Restwertes von Fr. 100'000.00 an einen BMW mit einem Kaufpreis von Fr. 160'000.00 bereichert gewesen sei. Er sei der Meinung gewesen, dass mit dem Auskauf des Fahrzeuges Fr. 100'000.00 seines Guthabens getilgt gewesen seien, er mithin weder entreichert noch bereichert sei. Beim Eintausch habe er das Fahrzeug abgegeben, ohne eine Gegenleistung zu empfangen, so dass er entreichert gewesen sei. 87 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang