Vielmehr muss davon auszugehen, dass der Berufungskläger, der nach eigenen Angaben zu jener Zeit grosse Geldsorgen hatte und auf irgendeine Weise Kenntnis von der irrtümlich erfolgten Löschung des Halterwechselverbots in der ZEK erhielt, die günstige Gelegenheit ergriff und das ihm anvertraute Fahrzeug ungeachtet der bestehenden Eigentumsverhältnisse und des laufenden Leasingvertrages veräusserte, um zu Geld zu kommen. Das Vorliegen von Vorsatz bezüglich der Fremdheit der Sache und eines dauerhaften Aneignungswillen bezüglich des Audi im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Verrechnung des Restwertes mit einem BMW ist daher zu bejahen.