Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die Vorbringen des Berufungsklägers insgesamt als realitätsfremd, nicht plausibel und nicht glaubwürdig. Vielmehr muss davon auszugehen, dass der Berufungskläger, der nach eigenen Angaben zu jener Zeit grosse Geldsorgen hatte und auf irgendeine Weise Kenntnis von der irrtümlich erfolgten Löschung des Halterwechselverbots in der ZEK erhielt, die günstige Gelegenheit ergriff und das ihm anvertraute Fahrzeug ungeachtet der bestehenden Eigentumsverhältnisse und des laufenden Leasingvertrages veräusserte, um zu Geld zu kommen.