Selbst bei F. selber, der ihm angeblich den Auskauf des Fahrzeugs in einigen Monaten versprochen hatte, fragte der Berufungskläger vor dem Verkauf des Audi nicht nach, ob dieser das Fahrzeug denn nun tatsächlich ausgekauft habe. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die Vorbringen des Berufungsklägers insgesamt als realitätsfremd, nicht plausibel und nicht glaubwürdig.