Angeblich verliess er sich voll und ganz auf den Fahrzeugausweis bzw. den fehlenden Eintrag 178. Glaubwürdig ist die Darstellung des Berufungsklägers, er sei von einem Auskauf durch F. ausgegangen, auch deshalb nicht, weil ihn F. gemäss seiner Darstellung zuvor bei einem Millionengeschäft «übers Ohr gehauen» hatte und ihm noch grosse Summen an Geld schuldete. Selbst bei F. selber, der ihm angeblich den Auskauf des Fahrzeugs in einigen Monaten versprochen hatte, fragte der Berufungskläger vor dem Verkauf des Audi nicht nach, ob dieser das Fahrzeug denn nun tatsächlich ausgekauft habe.