Falls tatsächlich F., der nicht Vertragspartei des betreffenden Leasingvertrages und damit ein unbeteiligter Dritter war, für den Berufungskläger zwecks Schuldentilgung den Audi hätte auskaufen wollen, hätte ersterer sich bei der Leasingfirma gemeldet und seine Absicht dort platziert. Die Leasingfirma wiederum hätte mit Sicherheit umgehend mit dem Berufungskläger als Leasingnehmer und Vertragspartner zwecks Rückversicherung und Abwicklung der Formalitäten Kontakt aufgenommen.