Der Eintrag 178 im Fahrzeugausweis ist das eine, die bestehende vertragliche Bindung an den abgeschlossenen Leasingvertrag das andere. Die zu seiner Verteidigung vorgebrachten Argumente des Berufungsklägers sind für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubwürdig. Falls tatsächlich F., der nicht Vertragspartei des betreffenden Leasingvertrages und damit ein unbeteiligter Dritter war, für den Berufungskläger zwecks Schuldentilgung den Audi hätte auskaufen wollen, hätte ersterer sich bei der Leasingfirma gemeldet und seine Absicht dort platziert.