Der Berufungskläger hatte am 12. Juni 2014 einen Leasingvertrag mit der Berufungsbeklagten 1 unterzeichnet und ist anfänglich seiner Pflicht zur Bezahlung der Leasingzinsen nachgekommen. Dann gelangte der Berufungskläger einige Monate später, unter welchen Umständen auch immer, in den Besitz eines neuen Fahrzeugausweises für sein Leasingfahrzeug, in welchem der Eintrag «Halterwechsel verboten» fehlte. Ist es glaubwürdig, dass der Berufungskläger gestützt darauf annahm, dass der Leasingvertrag beendet und nun der Audi frei verkäuflich war?