Zu prüfen ist, ob der Berufungskläger aufgrund der Löschung des Code 178 guten Glaubens davon ausgehen durfte, F. habe sein Versprechen wahrgemacht und den Wagen für ihn bei der Leasinggeberin ausgekauft. Das Kantonsgericht hält dies aus folgenden Gründen für eine blosse Schutzbehauptung. Der Berufungskläger hatte am 12. Juni 2014 einen Leasingvertrag mit der Berufungsbeklagten 1 unterzeichnet und ist anfänglich seiner Pflicht zur Bezahlung der Leasingzinsen nachgekommen.