Wer den neuen Fahrzeugausweis vom 1. April 2015 anforderte, ist jedoch, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, unerheblich und es kann daher auf weitere Abklärungen zu diesem Punkt verzichtet werden. Ebenfalls keine weiteren Abklärungen sind erforderlich zur Frage, wer den Code 178 am 13. Juni 2014, einen Tag nach Übergabe des Fahrzeugs an den Berufungskläger, aus dem Fahrzeugausweis des Audi gelöscht hat. Die Verantwortung für die irrtümlich erfolgte Freigabe des Statuts 178 hat die Berufungsbeklagte 1 auf sich genommen und nachvollziehbar mit einem «internen Fehler» begründet.