Eine Nachfrage der Staatsanwaltschaft beim Strassenverkehrsamt ergab, dass ein neuer Fahrzeugausweis nur auf Antrag ausgestellt wird. Zudem führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass wenn die Darstellung des Berufungsklägers zutreffen würde, das Strassenverkehrsamt bereits am 13. Juni 2014 einen neuen Fahrzeugausweis ausgefertigt hätte. Wer den neuen Fahrzeugausweis vom 1. April 2015 anforderte, ist jedoch, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, unerheblich und es kann daher auf weitere Abklärungen zu diesem Punkt verzichtet werden.