Die geltend gemachte Gutgläubigkeit bezüglich der Eigentumsverhältnisse begründet der Berufungskläger mit einer angeblichen Abmachung mit seinem damaligen Geschäftspartner F., der ihm bis heute noch 1,5 Millionen Franken aus einem Liegenschaftengeschäft schulde. F. habe ihm zwecks Verrechnung mit den Schulden angeboten, er müsse einfach die Leasingraten bezahlen und er werde das Fahrzeug etwa drei bis vier Monate später auskaufen. Ca. ein Jahr oder ein halbes Jahr später sei das Telefon der Motorfahrzeugkontrolle gekommen, er könne den neuen Fahrzeugausweis abholen, das 178 sei «draussen» und das Fahrzeug frei.