4. In subjektiver Hinsicht ist beim Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich. Bei Ziff. 1 Abs. 1 von Art. 138 StGB muss sich dieser insbesondere auf die Fremdheit der Sache und die zumindest vorübergehende An- und dauerhafte Enteignung beziehen (Stephan Schlegel, a.a.O., N. 13 zu Art. 138 StGB). Weiter verlangt ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Daran kann es fehlen, wenn der Täter willens und faktisch in der Lage ist, seiner Treuepflicht jederzeit aus eigenen Mitteln nachzukommen [Ersatzbereitschaft] (Stephan Schlegel, a.a.O., N. 14 zu Art. 138 StGB).