Dies wird beim subjektiven Tatbestand zu prüfen sein. Aufgrund dessen, dass die Berufungsbeklagte 1 unstrittig nach Übergabe des Fahrzeugs an den Berufungskläger Eigentümerin des Audi geblieben ist und der Berufungskläger das ihm vertraglich anvertraute Fahrzeug unter Missbrauch seiner Verfügungsmacht wie ein Eigentümer an die E. AG veräussert hat, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.