3. Der Berufungskläger A. anerkennt ausdrücklich, dass das von ihm geleaste Fahrzeug Audi bei Vertragsabschluss und Übergabe am 12. Juni 2014 nicht in sein Eigentum übergegangen, sondern die B. AG (Berufungsbeklagte 1) Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist. Letzteres ergibt sich mit aller Klarheit aus Ziff. 1.3 der Allgemeinen Leasingbestimmungen der Berufungsbeklagten 1, Ausgabe 01/14. Hingegen bringt der Berufungskläger zu seiner Verteidigung vor, er habe im Zeitpunkt des Verkaufs des Audi die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht gekannt. Dies wird beim subjektiven Tatbestand zu prüfen sein.