138 StGB). «Anvertraut» ist nach der Definition des Bundesgerichts, «was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insb. es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern» (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 85 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang