Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, sein Geschäftspartner habe zwischenzeitlich zwecks Schuldentilgung das Fahrzeug für ihn ausgekauft, erweist sich als unglaubwürdig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der erfahrene Geschäftsmann die günstige Gelegenheit ergriff, um zu Geld zu kommen, so dass auch der subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Erwägungen: I.