13. Veruntreuung Anerkennt der Leasingnehmer ausdrücklich, dass die Leasingfirma bei Vertragsschluss und Übergabe des Fahrzeugs Eigentümerin geblieben ist und veräussert dieser das Fahrzeug wie ein Eigentümer, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Leasingnehmer durfte aufgrund des Fehlens des Code 178 «Halterwechsel verboten» im neu ausgestellten Fahrzeugausweis nicht guten Glaubens von der freien Verkäuflichkeit des Fahrzeuges ausgehen. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, sein Geschäftspartner habe zwischenzeitlich zwecks Schuldentilgung das Fahrzeug für ihn ausgekauft, erweist sich als unglaubwürdig.